Bessere Abschreibungsmöglichkeiten
Die Bundesregierung plant die Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten für neu gebaute (neu erworbene) Wohngebäude und Wohnungen.

Die Sonderabschreibung (degressive AfA) für den Wohnungsbau kommt – befristet auf sechs Jahre, ab einem Effizienzstandard 55 und für alle Bauprojekte ab dem 1.10.2023.
Sechs Jahre lang sollen sechs Prozent der Investitionskosten beim Wohnungsbau von der Steuer abgeschrieben werden können, ohne Obergrenzen, ab einem Effizienzstandard 55 und für alle Projekte ab dem 1.10.2023 sofort zu Baubeginn. (Absetzung für Abnutzung) für Neubauten) beschlossen.
Degressive AfA – die Konditionen im Überblick:
• Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
• Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
• Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
• Beispielrechnung: Bei 400.000 Euro Investitionskosten sind es im ersten Jahr 24.000 Euro (sechs Prozent von 400.000), im zweiten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüglich der 24.000 Euro vom ersten Jahr = 376.000 Euro Restwert).
• Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen.
• Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

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